§ 59 HGO - Teilnahme des Gemeindevorstands (2)
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil. Er muß jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Er ist verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung vertreten.
§ 59 Satz 4 kommt in der jeweiligen Gemeinde erst mit dem Amtsantritt des erstmals unmittelbar gewählten Bürgermeisters zur Anwendung.