§ 8 KomKBVO - Form und Inhalt von Zahlungsanordnungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.101
(1) Zum Inhalt der Zahlungsanordnungen gehören mindestens:
- 1.
der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag,
- 2.
der Grund der Zahlung,
- 3.
der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte,
- 4.
die Buchungsstelle,
- 5.
bei unbarem Zahlungsweg die Angabe der IBAN,
- 6.
der Fälligkeitstag,
- 7.
das Haushaltsjahr,
- 8.
die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt,
- 9.
das Datum der Anordnung und
- 10.
die Unterschrift des Anordnungsbefugten oder Merkmale, durch die der Anordnungsbefugte gleichwertig identifiziert werden kann.
(2) Eine allgemeine Zahlungsanordnung ist zulässig für
- 1.
Einzahlungen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass der Zahlungspflichtige oder die Höhe vorher feststehen,
- 2.
Einzahlungen aus Zinserträgen, die bei der Erledigung des Zahlungsverkehrs anfallen,
- 3.
regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber die Höhe für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen,
- 4.
geringfügige Auszahlungen, für die eine sofortige Barzahlung üblich ist oder
- 5.
Auszahlungen für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die bei der Erledigung der Aufgaben der Kommunalkasse anfallen.
Die allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Nrn. 2, 4, 9 und 10 beschränken.
(3) Der Hauptverwaltungsbeamte kann für Einzahlungen, die nach Rechtsvorschriften oder allgemeinen Tarifen erhoben werden, eine allgemeine Zahlungsanordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Kommunalkasse rechtzeitig vor den Fälligkeitstagen die Unterlagen oder elektronischen Daten über die anzunehmenden Beträge erhält.