§ 3 BVOTb NRW - Privat versicherte Tarifbeschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte - BVOTb NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BVOTb NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2031
(1) Bei privat versicherten Tarifbeschäftigten, die
- 1.
nach § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten, oder
- 2.
nach dem 31. Dezember 1998 in eine private Krankenversicherung übergetreten sind und denen ein Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht, oder
- 3.
deren Beitrag nach § 207a SGB III übernommen wird,
sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen. Übersteigt die Hälfte des Beitrags zu einer privaten Krankenversicherung den zustehenden Beitragszuschuss nach § 257 SGB V, gelten die Leistungen der privaten Krankenversicherung nur im Verhältnis des Beitragszuschusses zur Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages als Leistungen im Sinne des Satzes 1. Maßgebend sind die Beiträge und der Beitragszuschuss im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Hinsichtlich der Aufwendungen für ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-Vater-Kind Kuren sowie ambulante Kurmaßnahmen gilt § 2 Absatz 4 sinngemäß.