§ 12 SchulG - Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete, Lernfelder
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden spezifischen Didaktiken und Methoden sowie die das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Unterrichtsfächer können nach Maßgabe des jeweiligen Rahmenlehrplans auch fachübergreifend und fächerverbindend unterrichtet werden, insbesondere in Form von Projekten. In fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterrichtsformen werden an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen Zusammenhang erschlossen.
(2) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele nach Maßgabe des entsprechenden Rahmenlehrplans zu einem Lernbereich zusammengefasst werden. Lernbereiche können fachübergreifend von einer Lehrkraft oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet werden. Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten. Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so kann die Bewertung zusammengefasst und in einer Note ausgedrückt werden.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms auf der Grundlage einer Konzeption der betroffenen Fachkonferenzen, ob die Unterrichtsfächer jeweils für sich, fachübergreifend oder fächerverbindend oder als Lernbereich unterrichtet werden.
(4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten erfasst. Diese sind insbesondere Erziehung zur Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechts- und Friedenserziehung, ökologische Bildung und Umwelterziehung, ökonomische Bildung, Verkehrs- und Mobilitätserziehung, informations- und kommunikationstechnische Bildung und Medienerziehung, Gesundheitsförderung, Erziehung zu Bewegung und Sport, Suchtprävention und Sexualerziehung, interkulturelle Bildung und Erziehung, kulturell-ästhetische Erziehung. Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet. Die Schulkonferenz entscheidet unter Beachtung der Stundentafel und der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, welche besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgaben als Aufgabengebiete unterrichtet werden.
(5) An beruflichen Schulen können Lernfelder an die Stelle von Unterrichtsfächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten treten Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematisch Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren.
(6) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Erziehungsberechtigten. Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern das ihrem Alter und ihrer Reife angemessene Wisse über biologische und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie die Vielfalt der Lebensweisen und unterschiedlichen kulturellen Wert und Normen zu vermitteln und sie zu verantwortlichem Handeln gegenüber sich selbst und den anderen in Familie, Partnerschaft und Gesellschaft zu befähigen. Insbesondere soll das Bewusstsein für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen Beziehungen entwickelt und gefördert werden. Die Sexualerziehung darf zu keiner einseitigen Beeinflussung führen. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung zu informieren.