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§ 10 SchulG - Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule wird auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erfüllt. Die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung bestimmen die Grundprinzipien des Lernens sowie die verbindlichen allgemeinen und fachlichen Kompetenzen und Qualifikationsziele. Sie bestimmen ferner die leitenden Ideen und die Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder sowie die verbindlichen Unterrichtsinhalte, soweit sie zum Erreichen der Kompetenz- und Qualifikationsziele sowie der Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder erforderlich sind.

(2) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass jede Schule einen hinreichend großen Entscheidungsspielraum für die aktive Gestaltung ihres Schulprogramms erhält und den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann.

(3) Zur Wahrung der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und zur Förderung des Zusammenwirkens der Schularten gelten die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung schulstufenbezogen oder schulstufenübergreifend. Die besonderen Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(4) Die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung bilden die Grundlage für verbindliche Leistungsstandards und Bewertungsgrundsätze sowie zur Sicherung von bildungsgang- und schulartenübergreifenden Mindeststandards.