§ 123 PatAnwO - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,
- 1.wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 20 bis 23);
- 2.wenn nach § 103a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.