§ 7 ZustVO MIWFT - Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (Zuständigkeitsverordnung MIWFT - ZustVO MIWFT)
Amtliche Abkürzung
ZustVO MIWFT
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden und das Land insoweit bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, übertrage ich auf

  1. 1.

    die Kunsthochschulen,

  2. 2.

    das Hochschulbibliothekszentrum,

  3. 3.

    die Deutsche Zentralbibliothek der Medizin,

  4. 4.

    das Zoologische Forschungsmuseum Alexander Koenig,

  5. 5.

    das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

  6. 6.

    die Stiftung für Hochschulzulassung,

soweit diese den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich Widerspruch und Klage richten.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

(3) Soweit es um Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung geht, die vor Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Anderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) getroffen worden sind, übertrage ich die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, auf die jeweilige sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfenverordnung ergebende Hochschule.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit auf Grund der Vorschriften der Beihilfenverordnung eine andere Stelle zuständig ist.