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§ 71a LBG - Nebentätigkeit, Vergütung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen, soweit sie nicht durch den Dienstvorgesetzten veranlasst ist.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Haupt- oder amt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Kann eine Aufgabe im Hauptamt erledigt werden, darf sie, soweit nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen, nicht als Nebentätigkeit übertragen werden.

(5) Für eine Nebentätigkeit im unmittelbaren oder mittelbaren Landesdienst darf keine Vergütung gewährt werden, soweit im öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse durch Rechtsverordnung nach § 77 nichts anderes bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst oder für Nebentätigkeiten, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausübt, sind abzuliefern, soweit die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten insgesamt die in der Rechtsverordnung zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen. Die Rechtsverordnung kann Ausnahmen von der Ablieferungspflicht und der Höchstgrenze bestimmen, soweit dienstliche, öffentliche oder wissenschaftliche Interessen dies erfordern.