Versionsverlauf


§ 39 SächsDO - Pflichtversäumnis der Beamtenbeisitzer

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Der Vorsitzende kann Beisitzern, die sich ohne vorherige genügende Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Anordnung gegen den Beisitzer ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Disziplinarkammer endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken.