§ 39 SächsDO - Pflichtversäumnis der Beamtenbeisitzer
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Der Vorsitzende kann Beisitzern, die sich ohne vorherige genügende Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Anordnung gegen den Beisitzer ganz oder teilweise aufgehoben werden.
(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Disziplinarkammer endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken.