§ 43 SPersVG - Kosten und Geschäftsbetrieb
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz; die Reisekostenvergütungen sind mindestens nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 geltenden Bestimmungen zu bemessen.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und den laufenden Geschäftsbetrieb hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.