§ 5 HZulG LSA - Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester

Bibliographie

Titel
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Amtliche Abkürzung
HZulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.21

(1) Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl gemäß § 4 festgesetzt, findet ein örtliches Auswahlverfahren gemäß den folgenden Absätzen statt. Artikel 9 des Staatsvertrages gilt entsprechend.

(2) Die nach Abzug der Studienplätze nach Absatz 1 Satz 2 verbliebenen Studienplätze werden wie folgt vergeben:

  1. 1.

    30 v. H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,

  2. 2.

    60 v. H. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule,

  3. 3.

    10 v. H. nach der Dauer der Zeit seit Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit); Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.

(3) In der Quote gemäß Absatz 2 Nr. 2 sind die Kriterien gemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages anzuwenden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, die Auswahl der Kriterien und deren Gewichtung regeln die Hochschulen auf der Grundlage einer Verordnung gemäß § 12 Nr. 4 durch Satzung. Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Staatsvertrages ist zu berücksichtigen.

(4) In der Quote gemäß Absatz 2 Nr. 3 werden höchstens sieben Halbjahre berücksichtigt.

(5) Artikel 8 Abs. 2 und 3 sowie Artikel 10 Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(6) Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung nach den Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt durch eine Feststellungsprüfung erworben haben, können innerhalb einer besonderen Quote der zur Verfügung stehenden Studienplätze zugelassen werden. Die Quote nach Satz 1 ist von der Hochschule nach dem Anteil dieses Personenkreises an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber zu bestimmen. Die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber innerhalb dieser Quote erfolgt nach der in der Feststellungsprüfung erreichten Gesamtnote.