§ 5 HZulG LSA - Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester

Bibliographie

Titel
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Amtliche Abkürzung
HZulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.21

(1) Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl gemäß § 4 festgesetzt, gilt für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die Hochschule § 3a. Artikel 10 Abs. l Satz 1 Nr. l Satz 1 und 2 und Nr. 2, Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 3 und Artikel 9 des Staatsvertrages gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung nach den Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt durch eine Feststellungsprüfung erworben haben, können innerhalb einer besonderen Quote der zur Verfügung stehenden Studienplätze zugelassen werden. Die Quote nach Satz 1 ist von der Hochschule nach dem Anteil dieses Personenkreises an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber zu bestimmen. Die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber innerhalb dieser Quote erfolgt nach der in der Feststellungsprüfung erreichten Gesamtnote.