§ 33e SOG M-V - Auskunft über Nutzungsdaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SOG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-3
(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33d Absatz 1 über die dort genannten Personen Auskünfte über Nutzungsdaten gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Telemediengesetzes verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.
(2) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 33d Absatz 4 bis 6 entsprechend.
(3) Aufgrund der Anordnung hat jeder Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes der Polizei unverzüglich Auskunft über die Nutzungsdaten auf dem von ihr bestimmten Weg zu erteilen. § 33d Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.