§ 4 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
(1) 1Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. 2Von der Ernennung eines Senatspräsidenten kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) 1Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. 2Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) 1Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Finanzrichtern. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Finanzrichter nicht mit.