§ 14 BestattG - Friedhofszwang
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Beisetzungen außerhalb staatlicher, von der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - betriebener oder kirchlicher Friedhöfe sind nicht zulässig. Ausnahmen können in besonderen Fällen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.