§ 70 StBerG - Bestellung eines Praxisabwicklers
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, so kann die zuständige Berufskammer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. 2Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
(2) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2Er führt die laufenden Aufträge fort. 3Zur Annahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt.
(3) 1Der Abwickler führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. 2Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist.