§ 23 StrG - Bauverbote für Hochbauten an öffentlichen Straßen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Bauwerke, die ganz oder teilweise über Erdgleiche liegen (Hochbauten), dürfen an
- 1.Landesstraßen in einer Entfernung bis zu zwanzig Metern,
- 2.Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen in einer Entfernung bis zu fünfzehn Metern,
jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Die Fahrbahnen von Radwegen bleiben außer Betracht.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit das Bauwerk den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zu Stande gekommen ist.
(3) Die Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile darf die Ausnahme nur versagt oder unter Auflagen erteilt werden, wenn das Bauwerk die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würde.