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  • ab 15.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 2. FlugLSV - Schallschutzanforderungen

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
Amtliche Abkürzung
2. FlugLSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-4-5-2

(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen nach § 1 Satz 1 muss das resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß R'w,res der DIN 4109, Ausgabe November 1989, der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen abhängig von der Zugehörigkeit der baulichen Anlage zu den nachstehenden Isophonen-Bändern mindestens betragen:

  1. 1.

    in der Tag-Schutzzone 1 und in der Tag-Schutzzone 2:

    bei einem äquivalenten
    Dauerschallpegel für den
    Tag (LAeq Tag) von
    R'w,res für
    Aufenthaltsräume
    weniger als 60 dB(A)30 dB
    60 bis weniger als 65 dB(A)35 dB
    65 bis weniger als 70 dB(A)40 dB
    70 bis weniger als 75 dB(A)45 dB
    75 dB(A) und mehr50 dB
  2. 2.

    in der Nacht-Schutzzone:

    bei einem äquivalenten
    Dauerschallpegel für die
    Nacht (LAeq Nacht) von
    R'w,res für
    Schlafräume
    weniger als 50 dB(A)30 dB
    50 bis weniger als 55 dB(A)35 dB
    55 bis weniger als 60 dB(A)40 dB
    60 bis weniger als 65 dB(A)45 dB
    65 dB(A) und mehr50 dB

Für Aufenthaltsräume einer baulichen Anlage, deren Grundfläche in zwei Isophonen-Bändern liegt, wird einheitlich das resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß R'w,res des höheren Isophonen-Bandes zugrunde gelegt.

(2) Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen sind insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen, Rollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer sowie Decken, die Aufenthalträume umschließen. Besteht die Gesamtfläche eines Umfassungsbauteils von Aufenthaltsräumen aus Einzelflächen mit unterschiedlichen Bauschalldämm-Maßen, so ist das bewertete Bauschalldämm-Maß dieses Umfassungsbauteils das nach Gleichung 15 des Beiblatts 1 zur DIN 4109, Ausgabe November 1989, bestimmte resultierende Schalldämm-Maß R'w,R,res.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Isophonen-Bänder mit den äquivalenten Dauerschallpegeln für den Tag und für die Nacht werden nach § 4 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980) ermittelt und in den Listen und Karten nach § 4 Absatz 4 der genannten Verordnung dargestellt. Dies gilt auch für Gebiete, die allein aufgrund des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der genannten Verordnung zur Nacht-Schutzzone gehören.

(4) Das resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß R'w,res nach Absatz 1 Satz 1 ist in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes S(W+F) zur Grundfläche des Raumes SG nach Tabelle 9 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, zu erhöhen oder zu vermindern.

(5) Das resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß R'w,res nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 ist von den Umfassungsbauteilen einzuhalten, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschließen. Soweit Aufenthaltsräume an nicht zu schützende Räume grenzen, muss das resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß R'w,res nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 von allen Umfassungsbauteilen zusammen eingehalten werden, die zwischen den betreffenden Aufenthaltsräumen und dem Freien liegen. Diese Anforderung ist als erfüllt anzusehen, wenn Umfassungsbauteile, die nicht zu schützende Räume nach außen abschließen, ein resultierendes bewertetes Bauschalldämm-Maß R'w,res einhalten, das um nicht mehr als 20 Dezibel unter den in Absatz 1 Satz 1 angegebenen Bauschalldämm-Maßen liegt. Satz 3 gilt nur, wenn die Umfassungsbauteile des Aufenthaltsraums keine unverschließbaren Öffnungen enthalten.

(6) Belüftungseinrichtungen dürfen nicht zu einer Minderung des resultierenden bewerteten Bauschalldämm-Maßes R'w,res führen. Sie sind bei dem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 erforderlichen Schallschutz von Schlafräumen in der Nacht-Schutzzone mit zu berücksichtigen. In der Tag-Schutzzone 1 ist bei Aufenthaltsräumen für eine größere Zahl von Personen nach § 2 Nummer 3 (zum Beispiel Schul- oder Gruppenräume) ebenfalls der Einbau von Belüftungseinrichtungen vorzusehen. Die Eigengeräusche von Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen dürfen nicht höher sein, als nach dem Stand der Schallschutztechnik im Hochbau unvermeidbar; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einbaus. Die Lüftungsleistung schallgedämmter Lüftungsgeräte für die dezentrale Belüftung oder sonstiger erforderlicher Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen ist unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau zu bemessen.