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§ 65 NSchG - Dauer der Schulpflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.

(2) Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Wer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnimmt, kann die Berufsschule für die Dauer der beruflichen Umschulung besuchen.