§ 39 LHO - Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-25
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) 1Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen. 2Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. 3Er kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) 1Bei Maßnahmen nach Abs. 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
- 1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
- 2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
2Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abgesehen werden.
(4) 1Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsplan bezeichnet sind, und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Ministers der Finanzen. 2Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig oder ausreichend zu vertretbaren Bedingungen zur Verfügung, darf der Minister der Finanzen die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwer wiegende Nachteile für das Land entstehen würden oder wenn er die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben für vertretbar hält.
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).