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§ 3 KrW-/AbfG Bln - Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Die Entsorgungspflicht des Landes Berlin richtet sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(2) Das Land Berlin fördert in seinem Gebiet die Abfallvermeidung.

(3) Die Verpflichtung des Landes Berlin zur Abfallberatung richtet sich nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. In diesem Zusammenhang soll das Land Berlin neben seiner eigenen Verpflichtung zur Abfallverwertung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten für die in seinem Einzugsgebiet anfallenden Abfälle unterstützen.

(4) Das Land Berlin ist verpflichtet, Abfälle getrennt zu erfassen und zu behandeln, soweit dies zur Gewährleistung einer schadlosen und hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist.

(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

  1. 1.

    bestimmte Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt, die in Haushaltungen sowie bei Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung unter 2.000 Kilogramm je Erzeuger und Jahr angefallen sind und deren ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung eine besondere Behandlung erfordern (Problemabfälle), von den Abfallbesitzern von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt einzusammeln sind,

  2. 2.

    die in Nummer 1 genannten Stoffe von den Abfallbesitzern zu mobilen oder stationären Sammelstellen zu verbringen sind, soweit den Besitzern das Verbringen zumutbar ist.

(6) Die eingesammelten Abfälle sind der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 13 anzudienen. § 13 gilt für die nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 eingesammelten Problemabfälle entsprechend.