§ 4 NatSchG - Vollzug der Naturschutzvorschriften (zu § 3 Absatz 2 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7910
(1) § 3 Absatz 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
(2) Bei der Beeinträchtigung eines von der Gemeinde geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchG trifft die Gemeinde die Anordnungen entsprechend § 3 Absatz 2 BNatSchG.
(3) Eine Anordnung der Naturschutzbehörde, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
(4) Die Forstschutzbeauftragten nach dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 BNatSchG und der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.