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  • ab 14.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 NatSchG - Vollzug der Naturschutzvorschriften (zu § 3 Absatz 2 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) § 3 Absatz 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

(2) Bei der Beeinträchtigung eines von der Gemeinde geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchG trifft die Gemeinde die Anordnungen entsprechend § 3 Absatz 2 BNatSchG.

(3) Eine Anordnung der Naturschutzbehörde, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

(4) Die Forstschutzbeauftragten nach dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 BNatSchG und der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.