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§ 4 RPflG - Umfang der Übertragung

Bibliographie

Titel
Rechtspflegergesetz
Amtliche Abkürzung
RPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
302-2

(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.

(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,

  1. 1.

    eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,

  2. 2.

    Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung

    1. a)
    2. b)

      einer Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 463a der Strafprozeßordnung oder

    3. c)

    handelt,

  3. 3.

    über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet sind.

(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.