§ 2 ZDG - Organisation des Zivildienstes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
- Amtliche Abkürzung
- ZDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-2
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesamt für den Zivildienst" (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Frauen und Jugend untersteht.
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Frauen und Jugend ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Der Bundes beauftragte führt die dem Bundesministerium für Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die Personalunterlagen der anerkannten Kriegsdienstverweigerer unmittelbar dem Bundesamt zu übersenden.