§ 2 ZDG - Organisation des Zivildienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesamt für den Zivildienst" (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht.

(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Der Bundes beauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die Personalunterlagen der anerkannten Kriegsdienstverweigerer unmittelbar dem Bundesamt zu übersenden.