§ 19 AbgG - Zahlung der Altersentschädigung(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Die Altersentschädigung wird am Ersten jedes Monats im Voraus gezahlt, und zwar erstmals für den Monat, für den eine Grundentschädigung oder ein Übergangsgeld oder entsprechende Leistungen aus einer Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes nicht mehr gewährt werden, letztmalig für den Monat, in dem der Berechtigte stirbt.

(2) Die Altersentschädigung wird frühestens für den Monat gewährt, in dem der frühere Abgeordnete das 65. Lebensjahr vollendet. Mit jedem über acht Jahre hinausgehenden Mandatsjahr bis zum 13. Mandatsjahr einschließlich entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher. § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Auf Antrag wird die Altersentschädigung vom Ersten des Monats der Antragstellung an, jedoch frühestens drei Jahre vor dem in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkt gewährt. (2)

(3) Die Altersentschädigung entfällt in den Monaten, für die der Berechtigte von neuem eine Grundentschädigung als Abgeordneter oder Übergangsgeld bezieht. Das gilt auch für die Monate, in denen er entsprechende Leistungen aus einer Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes erhält.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 626) gilt:

"§ 19 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"§ 18 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.""

Diese Änderung tritt gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 626) mit Beginn der 16. Wahlperiode in Kraft.

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2002 (Nds. GVBl. S. 140) gilt Satz 4 auch für die in Artikel II Abs. 4 des Gesetzes vom 30. November 1992 (Nds. GVBl. S. 311) genannten Fälle.