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§ 13a JWMG - Stadtjägerinnen und Stadtjäger

Bibliographie

Titel
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Amtliche Abkürzung
JWMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792

(1) Die Gemeinde kann Stadtjägerinnen und Stadtjäger, die als solche durch die untere Jagdbehörde anerkannt sind, nach Anhörung der jagdausübungsberechtigten Person und nach Anhörung des Polizeivollzugsdienstes, einsetzen. Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben die Aufgabe, Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken nach § 13 Absatz 2 sowie Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen zu beraten und zu unterstützen; sie arbeiten mit den Wildtierbeauftragten im Sinne des § 61 Absatz 1 zusammen.

(2) Mit der Anerkennung nach Absatz 1 erteilt die zuständige Jagdbehörde die Erlaubnis, im Rahmen der Einsetzung mit Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundflächen auf Wildtiere des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements die Jagd im befriedeten Bezirk sowie auf Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 auszuüben, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Vor Aufnahme der jeweiligen Jagdausübung mit Schusswaffe ist der Polizeivollzugsdienst zu benachrichtigen. Das Aneignungsrecht hat die eingesetzte Stadtjägerin oder der eingesetzte Stadtjäger. Ein gegebenenfalls auf diesen Flächen bestehendes Jagdausübungsrecht wird mit dem Einsatz einer Stadtjägerin oder eines Stadtjägers beschränkt.

(3) Als Stadtjägerin oder Stadtjäger kann anerkannt werden, wer einen Jagdschein besitzt, der zur Jagdausübung in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, und eine Ausbildung zur Stadtjägerin oder zum Stadtjäger absolviert hat. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Anerkennung und Einsetzung von Stadtjägerinnen und Stadtjägern und zu Art und Umfang der Maßnahmen des Wildtiermanagements und zur Ausübung der Jagd zu treffen.