§ 54 EStG 1997
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1997
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(weggefallen) (1)
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BGBl. I S. 143):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1220/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 54 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991) vom 24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. I Seite 1322) war in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1985 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2.432 Deutsche Mark beanspruchen konnten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1220/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 54 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991) vom 24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. I Seite 1322) war in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1985 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2.432 Deutsche Mark beanspruchen konnten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."