§ 15 LRKG M-V - Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-4
(1) Bei Reisen zur Aus- oder Fortbildung im dienstlichen Interesse können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die entstandenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. Werden Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen nach näherer Bestimmung des Finanzministeriums ganz oder teilweise erstattet werden.
(2) Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet.