§ 13 DEÜV - Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
1Der Beginn sowie das Ende einer geringfügigen Beschäftigung sind innerhalb einer Woche nach dem Beginn oder dem Ende bei der zuständigen Einzugsstelle zu melden. 2§ 5 Abs. 1 und 5 bis 7 und § 7 gelten entsprechend.