§ 13 DEÜV - Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

1Der Beginn sowie das Ende einer geringfügigen Beschäftigung sind innerhalb einer Woche nach dem Beginn oder dem Ende bei der zuständigen Einzugsstelle zu melden. 2§ 5 Abs. 1 und 5 bis 7 und § 7 gelten entsprechend.