Art. 2 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Bayern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 100-1-S
(1) 1Bayern ist ein Volksstaat. 2Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
(2) 1Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. 2Mehrheit entscheidet.