§ 89 GemO - Pflichten der Vertreter bei Kreditaufnahme
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Vertreter der Gemeinde in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, an der Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 75 vom Hundert beteiligt sind, dürfen der Aufnahme von Krediten nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zustimmen.
(2) Sind mehrere Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligt, die verschiedenen Aufsichtsbehörden unterstehen, so hat die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vorstands eine für alle Beteiligten zuständige Aufsichtsbehörde zu bestimmen.
(3) Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn ein Unternehmen, an dem Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 75 vom Hundert beteiligt sind, sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will.