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§ 75 PersVG LSA - Wahlverfahren; Amtszeit; Vorsitz

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Der Personalrat, in den Fällen des § 72 Abs. 2 der Gesamtpersonalrat, bestimmt den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat (§§ 13, 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 23 und 24) entsprechend. Eine Gruppenwahl findet nicht statt.

(2) Die Amtszeit der Jugend- und Lehrlingsvertretung beträgt zwei Jahre. Der Personalrat kann zur Anpassung an die Einstellungstermine eine kürzere Amtszeit, mindestens jedoch ein Jahr, und einen anderen Wahlzeitraum bestimmen.

(3) §§ 27 und 28 gelten entsprechend. Wird ein Mitglied der Jugend- und Lehrlingsvertretung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Dienststelle weiterbeschäftigt, endet seine Amtszeit erst mit Ablauf der Wahlperiode.

(4) Besteht die Jugend- und Lehrlingsvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.