§ 42 VStättVO - Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- VStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1-11
Außer Kraft am 9. Juli 2021 durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684).
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein von ihr oder ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen und -benutzer, erforderlich sind.
(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
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die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
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die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik und
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die Betriebsvorschriften.
Der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.