§ 14 LPlG - Erarbeitung der Raumordnungspläne
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
(2) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz, die durch den Raumordnungsplan in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein könnten, sind zu beteiligen. Sie sind schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Ihnen ist der Planentwurf, die Begründung der Planerarbeitung und der Umweltbericht gemäß § 15 zu übersenden. Ihnen ist eine Frist von mindestens drei Monaten zu setzen, innerhalb der sie Anregungen zum Planentwurf und zum Umweltbericht vorbringen können. Bei Planänderungen kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden.
(3) Der Entwurf des Raumordnungsplans ist zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht von den Regionalplanungsbehörden sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Monaten öffentlich auszulegen. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird und dass Personen, die in ihren Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden, Stellung zum Planentwurf, zur Begründung und zum Umweltbericht während der Auslegungsfrist nehmen können.
(4) Wird der Raumordnungsplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen. Teilt der andere Staat mit, dass er Konsultationen wünscht, so werden solche über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, und über die geplanten Maßnahmen, die der Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen dienen sollen, geführt. Dabei ist das Benehmen mit den Bundesbehörden erforderlich. Finden grenzüberschreitende Konsultationen statt, so ist sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit und die Behörden des anderen Staates, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, beteiligt werden. Dazu werden sie unterrichtet und erhalten Gelegenheit, spätestens während des innerstaatlichen Beteiligungsverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll, Stellung zu nehmen. Zu Beginn der Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen für ihre Dauer zu vereinbaren. Soweit die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann eine Übersetzung geeigneter Angaben beigefügt werden. Die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung des Plans durch die zuständige Behörde ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Landschaftsgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von Projekten sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission und Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des ökologischen Netzes "Natura 2000" anzuwenden (Prüfung nach Richtlinie 92/43/EWG). Der nach § 15 erstellte Umweltbericht, die nach Absatz 2 und Absatz 3 abgegebenen Stellungnahmen sowie die Ergebnisse von nach Absatz 4 geführten grenzüberschreitenden Konsultationen und die in ihrem Rahmen abgegebenen Stellungnahmen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
(6) Bei Bekanntmachung des Plans sind folgende Informationen öffentlich auszulegen:
- 1.der genehmigte Plan,
- 2.die Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, wie der Umweltbericht sowie die Stellungnahmen und Einwendungen berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen geprüfte Alternativen dem Plan nicht zu Grunde gelegt wurden und welche Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 7 vorgesehen sind.
(7) Den Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen Planungsgebiet. Sie berichten der Landesplanungsbehörde jährlich über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Regionalpläne und Entwicklungstendenzen. Sie überwachen die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Regionalpläne auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu übermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(8) Raumordnungspläne können jederzeit in dem für ihre Aufstellung geltenden Verfahren geändert oder ergänzt werden.