§ 14 LPlG - Bekanntmachung von Raumordnungsplänen
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
Der Landesentwicklungsplan, der Bekanntmachungserlass für die Regionalpläne und die Genehmigung der Braunkohlenpläne und des Regionalen Flächennutzungsplans werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.
Die Landesentwicklungspläne können bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden, die übrigen Raumordnungspläne zusätzlich bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, eingesehen werden; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen.