§ 43 SVwVG - Vorzugsweise Befriedigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös erforderlichenfalls durch Klage verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. § 38 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.