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  • ab 02.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 43 SVwVG - Vorzugsweise Befriedigung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös erforderlichenfalls durch Klage verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. § 38 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.