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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 LHG 2021 - Institutionelle Förderung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsgesetz 2021 (LHG 2021)
Amtliche Abkürzung
LHG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-37

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150 000 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der institutionell geförderten Stelle

  1. 1.

    aufgrund eines Staatsvertrages oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt wird oder

  2. 2.

    nicht von der Übersicht über den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplan, die nach § 26 Abs. 3 LHO dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen ist, abweicht; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahme- oder Ausgabegruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v. H. gegenüber den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen unerheblich.