§ 107 LBG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Landesbeamte sein.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Rechnungshofs sowie die ständigen Vertreter des für das Beamtenrecht zuständigen Ministers und des für das finanzielle Dienstrecht zuständigen Ministers; im Behinderungsfalle tritt an ihre Stelle der jeweilige Vertreter im Amte.

(3) Die übrigen vier ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Ministerpräsidenten auf die Dauer von vier Jahren je zur Hälfte aus dem Kreise der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten berufen; unter den mittelbaren Landesbeamten muß sich ein Bürgermeister oder ein Landrat befinden. Zwei der ordentlichen Mitglieder (Stellvertreter) werden nach Anhörung der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, der Bürgermeister und der Landrat nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder ernannt.