§ 107 LBG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Landesbeamte sein.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind

  1. 1.
    der Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,
  2. 2.
    der ständige Vertreter des für das Beamtenrecht zuständigen Ministers und
  3. 3.
    der ständige Vertreter des für das finanzielle Dienstrecht zuständigen Ministers.

Im Verhinderungsfalle tritt an deren Stelle der jeweilige Vertreter im Amt.

(3) Die übrigen vier ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Ministerpräsidenten auf die Dauer von vier Jahren je zur Hälfte aus dem Kreise der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten berufen; unter den mittelbaren Landesbeamten muss sich ein Bürgermeister oder ein Landrat befinden. Zwei der ordentlichen Mitglieder (Stellvertreter) werden nach Anhörung der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, der Bürgermeister und der Landrat nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder ernannt.