§ 27 ThürStatG - Reidentifizierungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
Die Zusammenführung
- 1.von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder
- 2.von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben
zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.