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  • ab 28.07.1992 (aktuelle Fassung)

§ 27 ThürStatG - Reidentifizierungsverbot

Bibliographie

Titel
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Amtliche Abkürzung
ThürStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
29-1

Die Zusammenführung

  1. 1.
    von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder
  2. 2.
    von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben

zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.