§ 36b RiGNichtständiges Mitglied
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig angehören, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.
(2) Er ist nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(3) Der Beisitzer ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(4) Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweigs verhindert, so ist ein Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 35 Abs. 2) vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer.