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§ 26 LWahlGUnvereinbare berufliche Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus scheiden folgende Personen aus ihrer beruflichen Funktion aus:

  1. 1.
    Unmittelbare Landesbeamte und -beamtinnen mit Dienstbezügen in der Hauptverwaltung und Angestellte des Landes Berlin in der Hauptverwaltung,
  2. 2.
    Beamte, Beamtinnen und Angestellte beim Abgeordnetenhaus und bei der Stadtverordnetenversammlung, des Rechnungshofs und der Gerichtsverwaltungen,
  3. 3.
    Berufsrichter und Berufsrichterinnen, die im Dienst des Landes Berlin stehen,
  4. 4.
    der Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des Berliner Datenschutzbeauftragten,
  5. 5.
    Mitglieder eines Bezirksamtes.

(2) Mitglieder und deren ständige Stellvertreter eines zur Geschäftsführung berufenen Organs einer der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem das Land Berlin oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, können nicht zugleich dem Abgeordnetenhaus angehören. Sie haben mit der Abgabe der Erklärung über die Annahme ihrer Wahl in das Abgeordnetenhaus den Nachweis zu erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft einer der Ausübung des Mandats entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.

(3) Absatz 1 findet auf hauptberufliche Professoren und Professorinnen keine Anwendung.

(4) Beamte und Beamtinnen mit Dienstbezügen und Angestellte der Bezirksverwaltung können nicht Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung desselben Bezirks sein. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Bezirksamtes für die Übergangszeit von dem Beginn der Wahlperiode bis zum Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit, längstens bis zur Ernennung nach ihrer Wiederwahl in das Bezirksamt desselben Bezirks. Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienste des Landes Berlin, der Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des Berliner Datenschutzbeauftragten sowie als Mitglieder und Prüfer des Rechnungshofs tätige Personen können nicht Mitglieder einer Bezirksverordnetenversammlung sein.

(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Personen haben mit der Abgabe der Erklärung über die Annahme ihrer Wahl in die Bezirksverordnetenversammlung den Nachweis zu erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft aus der beruflichen Funktion ausscheiden, die einer Ausübung des Mandats entgegensteht.