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§ 184 PatAnwO - Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er rechtswidrig sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist.

(3) Zuständig für die Entscheidung ist das Oberlandesgericht. Für das Verfahren gelten die §§ 33, 35 bis 37, für die Kosten die §§ 152 bis 154 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Verwaltungsakte des Präsidenten des Patentamts, die auf Grund der Vorschriften der §§ 177 bis 182 ergehen. Für die Anfechtung dieser Verwaltungsakte gelten die allgemeinen Vorschriften.