§ 184 PatAnwO - Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder einer auf Grund der genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der Antrag ist unbefristet zulässig.
(3) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Das Oberlandesgericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat.
(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 33 und 35 bis 37, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 38 Abs. 4 bis 6, für die Kosten die §§ 152 bis 154 entsprechend.