§ 273 SGB V - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
Der Bundesminister für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung der ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen sowie der Beiträge nach § 270,
- 2.die Ermittlung der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder nach § 270,
- 3.die Ermittlung des von jeder Krankenkasse als Eigenanteil zu tragenden Vomhundertsatzes nach § 269 Abs. 2 einschließlich der Ermittlung der Mitglieder- und Rentnerzahlen,
- 4.die Ermittlung der Vomhundertsätze nach den §§ 270 und 272 Abs. 1,
- 5.die Berechnung und Zahlung der auf die Krankenkassen entfallenden Beiträge aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen nach § 268 Abs. 1 sowie der nach § 231 Abs. 2 erstatteten Beträge,
- 6.die Fälligkeit der Beträge und die Verzinsung bei Verzug,
- 7.das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs sowie die hierfür von den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern mitzuteilenden Angaben.