§ 273 SGB V - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

Der Bundesminister für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

  1. 1.
    die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung der ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen sowie der Beiträge nach § 270,
  2. 2.
    die Ermittlung der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder nach § 270,
  3. 3.
    die Ermittlung des von jeder Krankenkasse als Eigenanteil zu tragenden Vomhundertsatzes nach § 269 Abs. 2 einschließlich der Ermittlung der Mitglieder- und Rentnerzahlen,
  4. 4.
    die Ermittlung der Vomhundertsätze nach den §§ 270 und 272 Abs. 1,
  5. 5.
    die Berechnung und Zahlung der auf die Krankenkassen entfallenden Beiträge aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen nach § 268 Abs. 1 sowie der nach § 231 Abs. 2 erstatteten Beträge,
  6. 6.
    die Fälligkeit der Beträge und die Verzinsung bei Verzug,
  7. 7.
    das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs sowie die hierfür von den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern mitzuteilenden Angaben.