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§ 37 GemHVO - Bestandsverzeichnisse (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Die Gemeinde hat über die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Belegenheit oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein.

(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit

  1. a)
    sich der Bestand aus Anlagennachweisen ergibt,
  2. b)
    es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als zweihundert Euro betragen haben,
  3. c)
    über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).