§ 23a SchulG - Schulnetzplanung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf.(1) Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.
(2) In den Plänen wird der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.
(3) Die Schulpläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen.(1) Die Pläne sind mit benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten abzustimmen.
(4) Die Schulnetzpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Diese überprüft die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltplan ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
(5) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus nach § 24 erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulnetzplanes.
(6) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulnetzpläne durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen:
- 1.
die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, zum Zwecke der Schulnetzplanung Statistiken für bestimmte oder alle öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft ihres Gebiets durchzuführen, insbesondere mit folgenden Merkmalen:
- a)
Träger der Schule;
- b)
Schulart und Bildungsgänge;
- c)
Zahl der Schüler je Bildungsgang;
- d)
Wohnorte der Schüler;
- e)
Art, Anzahl, Größe, sächliche Ausstattung, Nutzung und Nutzungseignung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
- f)
Mehrfachnutzung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
- g)
Angaben gemäß den Buchstaben a bis d für alle durch die Schule genutzten Gebäude;
- 2.
zu den Statistiken und Merkmalen gemäß Nummer 1:
- a)
Auskunftspflichten für öffentliche und freie Schulträger;
- b)
eine Erfassung und Verarbeitung nach einheitlichen Vorgaben;
- c)
eine regelmäßige oder fortlaufende Aktualisierung;
- d)
eine Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Übermittlung, auch im elektronischen Datenverkehr, an Behörden des Freistaates Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank zum Zwecke der Genehmigung von Schulnetzplänen, der Wahrnehmung der Schulaufsicht oder der Durchführung von Förderprogrammen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 6. Januar 2015 (BGBl. I S. 4)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 23a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. Mai 2010 (GVBl S. 142), ist mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit er die Schulnetzplanung für Grund- und Mittelschulen betrifft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.