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§ 94 LRiG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter oder Staatsanwalt bestellt werden.

(2) Zum Vertreter der Einleitungsbehörde kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(3) § 77 findet Anwendung.