§ 68 GO BT - Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BT
- Normtyp
- Erlass
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
1Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll. 2Über einen entsprechenden Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.